Satzung

Präambel

in tiefgreifender Wandel im Bewusstsein der Menschen hat im letzten Jahrhundert begonnen und setzt sich in konsequenter Weise bis heute fort. Es ist die Suche des Menschen nach seinen eigenen Wurzeln, nach seiner innersten Wahrheit und Bestimmung – jenseits von Nationalität, Konfession, traditionellen Werten,
Weltanschauungen – jenseits von Hautfarbe und Geschlecht. Das seit 1980 in Köln bestehende Meditationszentrum hat sich zu einem Ort der Begegnung, des Erforschens, des Experimentierens und des Lernens für Suchende aus aller Welt entwickelt. Inspiriert wurde der Ort durch die Vision des indischen Mystikers Osho, einem der bekanntesten und kontroversesten spirituellen Lehrer des letzten Jahrhunderts. In dieser Vision verbinden sich der Reichtum und die modernen Erkenntnisse der Natur- und Geisteswissenschaften des Westens mit den zeitlosen Quellen der Weisheit des Ostens – die sinnenfreudige Welt eines Alexis Zorbas und die Stille, Weite und Gelassenheit eines Buddha.

Das Sanskrit-Wort „Sammasati“ bedeutet „rechtes Erinnern“. Es ist nicht das Erinnern von Fakten, Bildern und Gedankengebäuden, sondern es bedeutet das Erinnern bzw. das intuitive Erfassen der eigenen Natur, der tiefsten menschlichen Existenz, so wie sich das Leben ursprünglich durch jedes Individuum ausdrücken und entfalten will. Dieses „Erinnern“ lässt den Menschen präsenter werden und unabhängiger von falschem Lob und Tadel. In diesem Sinne will die Sammasati Stiftung diesen Ort der Begegnung in der Zukunft erhalten: für Menschen, die ihrer Sehnsucht folgen, nach Hause zu kommen und ihre eigene Wirklichkeit zu finden. Es geht um die ganzheitliche Gesundung durch die Erfahrung des Zusammenspiels von Körper, Geist und Psyche. Diese Stiftung ist nach dem Willen der Stifter auch eine Würdigung der vielen Frauen und Männer, die mit ihrer Arbeit und ihrem Engagement diesen Platz zu einem besonderen und international anerkannten Ort gemacht haben. Die Sammasati Stiftung wird das Werk dieser Menschen fortführen und weiterentwickeln. Durch die Stiftung wird die Erfahrung und das erlangte Wissen weitergegeben und trägt so zur Entfaltung der ganzheitlichen Vision bei.

§ 1
Namen, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die Stiftung führt den Namen Sammasati Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige, gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Köln.
2. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 2
Gemeinnütziger Stiftungszweck

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zwecke der Stiftung sind:

a. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Dieser Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer Akademie für Aus- und Weiterbildung, z. B. für Meditations- und Entspannungstrainer, Ausbildungen zum Meditationslehrer, Körper-, Trauma- und Gesundheitstherapeuten, Heilpraktiker Psychotherapie oder z. B. durch die Auflage eines Förderprogramms mit Stipendien für junge Erwachsene zur Teilnahme an Seminaren und Ausbildungen, soweit sie nicht selbst über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

b. die Förderung der Wissenschaft und Forschung. Dieser Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Erforschung der Auswirkungen von Meditation – auch der aktiven Meditationen von Osho – auf das körperliche Wohlbefinden und die gesundheitliche Entwicklung der Meditierenden. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der

Wissenschaft und Forschung durch eine andere Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Stiftung kann eigenständige Forschung initiieren und unterstützen, aber auch sich an der Forschung anderer Institutionen – hier sei besonders die Erforschung der Auswirkungen von Meditation auf die Ausbildung neuer Gehirnstrukturen (Neuroplastizität) erwähnt – beteiligen.

c. die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Dieser Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Vermitteln von Wissen und Übungen, um nationale, religiöse, weltanschauliche, rassistische und geschlechtliche Vorurteile und Grenzen zu überwinden.

d. die Förderung von Kunst und Kultur. Dieser Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Initiierung und Durchführung von Konzerten, Tanzveranstaltungen und Filmvorführungen sowie Ausstellungen.

e. die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.

Der Begriff „Gesundheit“ ist durch die Weltgesundheitsorganisation folgendermaßen definiert worden: „Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht
nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen“. Die Stiftung hat sich zur Aufgabe gestellt, die ganzheitliche Gesundung durch die Erfahrung des Zusammenspiels von Körper, Geist und Seele und die Erweiterung des
Verständnisses von Gesundheit und Krankheit zu fördern. Zu diesem Zweck sollen z. B. wissenschaftlich fundierte Seminare zur Prävention sowie Bewältigung von Stress und Burnout angeboten werden.

3. Die Stiftung kann zur Verwirklichung der Stiftungszwecke Zweckbetriebe
unterhalten.
4. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.


§ 3
Stiftungsvermögen, gemeinnützige Mittelverwendung

1. Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Gründung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es kann durch hierzu bestimmte, nachfolgende Zuwendungen (Zustiftungen) erhöht worden.
2. Das der Stiftung bei ihrer Gründung von den Stiftern übertragene Immobilienvermögen ist zu erhalten. Eine Veräußerung dieser Immobilien bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates und ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Stiftungszwecke dringend erforderlich ist.
3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der folgenden fünf Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Stiftungszwecke und die notwendige gemeinnützige Mittelverwendung dürfen durch die Rückführung nicht beeinträchtigt werden.
4. Vermögensumschichtungen sind – vorbehaltlich Abs. 2 – zulässig. Umschichtungsgewinne können mit Zustimmung des Stiftungsrates dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn die steuerlichen Vorschriften dies zulassen.
5. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
6. Die Stiftung ist berechtigt, ihre Mittel mit Zustimmung des Stiftungsrats teilweise für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verwenden.
7. Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften mit Zustimmung des Stiftungsrats gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen mit Zustimmung des Stiftungsrats dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit die steuerlichen Vorschriften dies zulassen.
8. Ein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen oder die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 4
Stiftungsorgane

1. Stiftungsorgane sind der Stiftungsvorstand (§§ 5 bis 8) und der Stiftungsrat (§§ 9 bis 11).
2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung und Ersatz der ihnen entstandenen, angemessenen Auslagen erhalten.
3. Sofern Mitglieder der Stiftungsorgane unentgeltlich i.S.d. § 31 a BGB für die Stiftung tätig sind haften sie der Stiftung gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden solche Organmitglieder von dritter Seite aufgrund einer Tätigkeit für die Stiftung in Anspruch genommen, stellt die Stiftung das betroffene Mitglied von jeglichen Ansprüchen frei, sofern dem Mitglied nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen wird. Die angemessenen Kosten einer in diesem Zusammenhang notwendigen
Rechtsvertretung des Mitglieds trägt die Stiftung. Die Stiftung ist berechtigt, zur Absicherung der vorstehenden Risiken einen angemessenen Versicherungsschutz für die Stiftung und ihre Organmitglieder abzuschließen.
4. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Stiftungsorganen ist unzulässig.
5. Ist ein Geschäftsführer nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 bestellt, hat dieser die Stellung eines besonderen Vertreters i.S.d. § 30 BGB.

§ 5
Stiftungsvorstand

1. Der Stiftungsvorstand besteht aus einer, höchstens zwei Personen.
2. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft bestimmt. Im Übrigen werden die Vorstandsmitglieder durch Beschluss des Stiftungsrats, der einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder bedarf, bestellt und abberufen. Besteht der Stiftungsvorstand aus zwei Personen, bestimmt der Stiftungsrat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 4 Jahre.
3. Vorstandsmitglieder scheiden mit sofortiger Wirkung aus dem Amt aus, wenn das Vorstandsmitglied

a. sein Amt niederlegt oder verstirbt;

b. durch Beschluss des Stiftungsrats mit der in Abs. 2 genannten Mehrheit abberufen wird. Die Abberufung kann jederzeit und ohne wichtigen Grund erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, benennt der Stiftungsrat mit der in Abs. 2 genannten Mehrheit ein neues Vorstandsmitglied.

§ 6
Aufgaben des Stiftungsvorstands

1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Stiftung alleine zu vertreten.
2. Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung in sämtlichen Angelegenheiten unter Beachtung der Zustimmungserfordernisse nach § 7.
3. Bei der Führung der Geschäfte der Stiftung ist der Vorstand an das Gesetz, diese Satzung und den bekannten oder mutmaßlichen Willen des Stifters gebunden.
4. Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen rechtliche und steuerliche Beratung gegen angemessenes Entgelt einzuholen.
5. Der Vorstand ist berechtigt, mit Zustimmung des Stiftungsrats einen Geschäftsführer als angestellten Mitarbeiter der Stiftung gegen angemessenes Entgelt zu beschäftigen.

§ 7
Zustimmungserfordernisse

1. Der Stiftungsvorstand bedarf für alle Geschäfte, die über die gewöhnliche Stiftungstätigkeit hinausgehen, der ausdrücklichen, vorhergehenden Zustimmung des Stiftungsrats. Hierzu zählen insbesondere:

a. Der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie alle Verfügungen über Grundstücke, über Rechte an einem Grundstück oder Rechte an einem Grundstücksrecht; die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen;

b. der Erwerb und die Veräußerung oder Belastung von Gegenständen oder Rechten in einem Wert von mehr als € 10.000,--;

c. der Erwerb oder die Veräußerung und Belastung von Beteiligungen aus Gesellschaften; ferner die Stimmabgabe in Beteiligungsgesellschaften;

d. der Abschluss und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet-, Pacht- und Lizenzverträgen), soweit sie pro Jahr einen Aufwand von mehr als € 50.000,-- im Einzelfall verursachen, sowie der Abschluss von Steuerberatungsverträgen und die Beauftragung von Abschlussprüfern;

e. Anschaffungen und Investitionen, einschließlich der Vornahme von Baumaßnahmen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten € 15.000,-- im Einzelfall oder € 50.000,-- im Geschäftsjahr übersteigen;

f. die nachhaltige Änderung der hergebrachten Art der Geschäftsführung oder der Verwaltung der Stiftung oder der Vergabe von Stiftungsmitteln; ferner die Einstellung oder wesentliche Einschränkung betriebener Stiftungstätigkeiten und die Aufnahme neuer Tätigkeitszweige;

g. die Inanspruchnahme oder die Gewährung von Sicherheiten oder Krediten sowie die Übernahme fremder Verbindlichkeiten;

h. die Eingehung von Verbindlichkeiten - auch von Lieferverbindlichkeiten - im laufenden Geschäftsverkehr mit einem jeweiligen Risiko von mehr als € 15.000,--;

i. die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern, ferner die Eingehung von Ruhegehaltsverpflichtungen und Gewinnbeteiligungen;

j. die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit Geschäftsführern oder die Erteilung von Prokuren und Generalvollmachten;

k. die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten;

l. die Erteilung von Schenkungsversprechen sowie die Hingabe nicht üblicher Geschenke;

m. Vereinbarungen mit nahen Angehörigen von Mitgliedern der Stiftungsorgane oder Geschäftsführern und mit Gesellschaften, an denen Mitglieder der Geschäftsorgane oder Geschäftsführer oder ihre Angehörigen zu 25 % oder mehr beteiligt sind. Die nahen Angehörigen bestimmen sich nach § 15 AO;

n. in den weiteren nach dieser Satzung bestimmten Fällen.

2. Darüber hinaus kann der Stiftungsrat einen weiteren Katalog
zustimmungspflichtiger Geschäfte oder Maßnahmen beschließen.

§ 8
Geschäftsgang des Stiftungsvorstands

Besteht der Stiftungsvorstand aus zwei Mitgliedern, gelten für seinen Geschäftsgang die folgenden Bestimmungen:
1. Sitzungen des Stiftungsvorstands können jederzeit form- und fristlos abgehalten
werden.
2. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
3. Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen einstimmig. Wird ein
Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet der Vorsitzende.
4. Beschlüsse des Stiftungsvorstands können auch im Umlaufverfahren (schriftlich,
per Telefax oder E-Mail) gefasst werden.
5. Über die Sitzungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und von
den beiden Mitgliedern zu unterzeichnen.
6. Der Stiftungsrat ist berechtigt, dem Vorstand eine Geschäftsordnung zu geben.

§ 9
Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Personen. Die Stifter sind – vorbehaltlich Abs. 3 – Mitglieder des Stiftungsrates auf Lebenszeit, soweit sie nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sind.
Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt 4 Jahre.
2. Die ersten Mitglieder des Stiftungsrats sind im Stiftungsgeschäft bestimmt. Im Übrigen ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl, die einer Mehrheit von mindestens 2/3 seiner Mitglieder sowie der Zustimmung sämtlicher einem Stiftungsorgan angehörender Stifter bedarf. Sollte bei zwei aufeinanderfolgenden
Wahlgängen diese Mehrheit nicht erreicht werden, erfolgt die Zuwahl mit einfacher Mehrheit.
3. Mitglieder des Stiftungsrats scheiden mit sofortiger Wirkung aus dem Amt aus, wenn das Mitglied

a. sein Amt niederlegt oder verstirbt;

b. es durch Beschluss des Stiftungsrats, mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen wird. Das betroffene Mitglied hat bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht, es ist vor der Beschlussfassung anzuhören.

c. Die Stifter dürfen nicht abberufen werden.

4. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats aus, ist der Stiftungsrat zur Wahl eines Nachfolgers nur dann verpflichtet, wenn ansonsten die Mindestzahl der Mitglieder nach Abs. 1 unterschritten wird.
5. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
6. Der Stiftungsrat ist berechtigt, auf Kosten der Stiftung rechtliche und steuerliche Berater gegen angemessene Vergütung zu beauftragen, soweit dies zur Erfüllung der Stiftungszwecke förderlich ist.

§ 10
Aufgaben des Stiftungsrats, Haftung

1. Der Stiftungsrat berät und unterstützt den Stiftungsvorstand bei der Erfüllung der Stiftungszwecke, der Verwendung der Stiftungsmittel und den sonstigen Vorstandsaufgaben. Er hat ferner die ihm nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
2. Der Stiftungsrat ist insbesondere zuständig für

a. die Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands sowie die Beschlussfassung über seine Entlastung;

b. die Mitwirkung an der Beschlussfassung über die Veräußerung von Immobilien nach § 3 Abs. 2 und die Verwendung von Umschichtungsgewinnen nach § 3 Abs. 4;

c. die Mitwirkung an der Beschlussfassung über die Vergabe von Stiftungsmitteln nach § 3 Abs. 6;

d. die Zustimmung zur Bildung von Rücklagen und deren Zuführung zum Stiftungsvermögen (§ 3 Abs. 7);

e. die Beschlussfassung über die Vergütung der Stiftungsorgane (§ 4 Abs. 2);

f. die Zustimmung zur Beschäftigung eines Geschäftsführers (§ 6 Abs. 5);

g. die Zustimmung zu Vorstandstätigkeiten nach Maßgabe des § 7;

h. Beschlussfassungen bei fehlendem Einvernehmen des Stiftungsvorstands (§ 8 Abs. 3);

i. Entgegennahme und Beschlussfassung über Jahresabschluss und Jahresberichts (§ 12);

j. die Mitwirkung an Beschlussfassungen nach § 13 dieser Satzung;

k. sämtliche weitere in dieser Satzung benannten Aufgaben.

§ 11
Einberufung und Beschlüsse des Stiftungsrats

1. Der Stiftungsrat wird von dem Stiftungsvorstand oder dem Stiftungsratsvorsitzenden - bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden - schriftlich unter der Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist nach dem Ermessen des Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden - auf zwei Wochen verkürzt werden. Im Übrigen ist jede
Verhinderung der Ladungsfrist nur mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsrats zulässig.
2. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn ein Stiftungsmitglied es verlangt. Das Stiftungsmitglied hat den Beratungspunkt anzugeben.
3. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Stiftungsvorstand hat an allen Sitzungen des Stiftungsrats ein Teilnahmerecht, aber kein Stimmrecht.
4. Der Stiftungsrat beschließt - soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht - mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des stellvertretenden Vorsitzenden.
5. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch schriftlich – d.h. per Post, Telefax oder auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail) - fassen, wenn alle Mitglieder zu dieser Form der Beschlussfassung schriftlich ihre Zustimmung erteilen und die Beschlussfassung einstimmig erfolgt (Umlaufverfahren). Das Teilnahmerecht des Stiftungsvorstands nach Abs. 3 gilt im Umlaufverfahren nicht, der Stiftungsvorstand soll aber vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
6. Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrats sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrats sind zu sammeln und für die Dauer der gesetzlichen Fristen, mindestens aber für zehn Jahre aufzubewahren.
7. Der Stiftungsrat ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

§ 12
Jahresabrechnung

1. Der Stiftungsvorstand erstellt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs (§ 1 Abs. 2) eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke.
2. Der Stiftungsvorstand legt den Jahresbericht innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vor. Der beschlossene Jahresbericht mit einer Vermögensübersicht und einem Tätigkeitsbericht ist sodann durch den Stiftungsvorstand innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs der Stiftungsbehörde vorzulegen.


§ 13
Satzungsänderungen, Zusammenschluss und Auflösung der Stiftung

1. Änderungen dieser Satzung, Anträge auf Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung oder auf Auflösung der Stiftung können vom Stiftungsvorstand nur mit Zustimmung des Stiftungsrats, die einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder bedarf, beschlossen werden. Die Steuerbegünstigung der Stiftung darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Eine Auflösung der Stiftung soll nur erfolgen, wenn nach den eingetretenen Verhältnissen eine gründliche und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks dauerhaft als ausgeschlossen erscheint.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung. Die Auswahl des Anfallsberechtigten erfolgt durch den Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Stiftungsrats. Vor der
Vermögensübertragung sind die Zustimmung der Stiftungsbehörde und eine Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde einzuholen.

§ 14
Stellung der Finanzbehörde

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes
zur Steuerbegünstigung einzuholen.


§ 15
Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungserfordernisse sind zu beachten.


§ 16
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

Stand: 16.01.2019